5. Oktober 2017. – Immer wieder werden Stimmen laut – in Einzelfällen oder pauschal –, die das Jugendamt heftig kritisieren. Auch in Dorsten. Da braucht man nur die vielen Blogs durchzusehen. Bundesweit nehmen sich die Medien der Fälle an, die besonders leidvoll für die Betroffenen sind und das Handeln der Jugendämter besonders hart und ungerecht erscheinen lassen – oder das auch sind. Das Jugendamt ist ein Teil der Kommunalverwaltung, deren rechtliche Grundlagen im 8. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) festgeschrieben sind. Danach muss jeder örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ein Jugendamt errichten. Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt. In der Kritik der Medien an der Institution „Jugendamt“ werden insbesondere die oftmals zu knappe Personalausstattung und die Professionalität der Mitarbeiter der Allgemeinen Sozialen Dienste in Frage gestellt. Einerseits wird der Anspruch an das Jugendamt herangetragen, dass es Ausfallbürge für Versorgungsdefizite der aktuellen Gesellschaftspolitik sein soll, andererseits wird es aber gerne als Projektionsfläche genau dafür genutzt. Dies wird daran deutlich, dass aus Einzelfällen kontinuierlich eine Pauschalkritik gegen das Jugendamt abgeleitet wird. Aber auch berechtigte Einzelkritiken.
Jugendliche den Familien weggenommen und ins Ausland gebracht
Im Dorstener Jugendamt gab es 2015 einen medienweit Aufsehen erregenden Skandal um den Jungen Paul, bei dem sogar die Staatsanwaltschaft ermittelte, das Verfahren allerdings einstellte. Ihn hatte das Jugendamt in Ungarn bei Pflegeeltern auf einem verwahrlosten Bauernhof untergebracht. Dafür zahlte die Stadt monatlich 7000 Euro, von denen aber nur etwa 800 Euro bei den Pflegeeltern in Ungarn ankamen. Der Rest verblieb bei windigen Firmen in Deutschland. „Monitor“ (ZDF) berichtete darüber u. a.: „Paul lebte im Heim, seit er sechs Jahre alt war. Seine depressive Mutter konnte sich wegen ihrer schweren Depressionen nicht mehr um ihn kümmern. Stattdessen wollten Verwandte für das Heimkind sorgen. Regelmäßig trafen sie sich mit Paul. Alles sah gut aus. Paul kam sogar aufs Gymnasium. Aber schon kurz danach nahm ihn das Dorstener Jugendamt von der Schule, schickte ihn nach Ungarn.“ – DORSTEN-transparent wird diese Geschichte in Kürze in seiner Gesamtheit darstellen.
Kinder von Jugendämtern unfachlich und falsch behandelt
Ein ähnlicher Fall ist zeitgleich in Gelsenkirchen bekannt geworden. Ein Mädchen namens Anita wurde bei Pflegeltern in Polen untergebracht, 5500 Euro bezahlte das Jugendamt jeden Monat für das Mädchen. Nur etwa 600 Euro bekamen die Pflegeeltern in Polen. Der Rest verblieb bei ebenfalls obskuren Firmen in Deutschland, an denen in diesem Fall Mitarbeiter des Jugendamts beteiligt waren. In Bochum sollen zur gleichen Zeit 21 Kinder bzw. Jugendliche als Erziehungsmaßnahme vom Jugendamt und beteiligten Kinderpsychiatern im Ausland untergebracht worden sein. Zudem hatte das Jugendamt Dorsten 2012 durch nicht fristgerechte Bearbeitung von Akten der Stadt einen Schaden in Höhe von 345.000 Euro verursacht und begründete dies mit dem Hinweis auf zu wenig Personal. Auch das Jugendamt in Worms geriet im Zusammenhang mit den „Wormser Missbrauchsprozessen“ 1997 in die bundesweite Kritik. Trotz Freispruchs aller Angeklagten vom Vorwurf des Kindesmissbrauchs „wegen erwiesener Unschuld“ untersagte es die Rückkehr der in Kinderheimen untergebrachten betroffenen Kinder zu ihren Eltern. Darüber hinaus untersagte es jeglichen Kontakt zu den Eltern. Der Petitionsausschuss des Europaparlaments hat zahlreiche Petitionen gegen die Institution „Jugendamt“ aus dem Jahre 2006, 2007 und 2008 für zulässig erklärt und behandelte das Thema anhand beispielhafter Fälle mit Anhörungen.
Blick zurück: Geschichte der Jugendämter beginnt um das Jahr 1900
Ein Blick in die Geschichte der staatlichen bzw. städtischen Jugendhilfe zeigt, dass sie erst um die Wende des 20. Jahrhunderts im preußischen Kaiserreich einsetzte. In dieser Zeit wurden in der Fachöffentlichkeit die Vereinheitlichung der organisatorisch zersplitterten Jugendhilfe sowie die Übernahme staatlicher Verantwortung für die Erziehung der Jugend gefordert. Zur Erreichung dieser Ziele schien das selbstständige Jugendamt die geeignete Organisationsform zu sein. Eine Reihe von Städten begann deshalb bereits zwischen 1900 und 1910, die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt in einer kommunalen Behörde zusammenzuführen, so z. B. Hamburg, Dresden, Düsseldorf und Mainz. Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz griff diese Entwicklungen auf. Es wurde 1922 verabschiedet. Am 1. April 1924 sollte es in Kraft treten. Es verpflichtete die Landkreise und kreisfreien Städte zur Errichtung von Jugendämtern. Das Gesetz bestimmte damit neben den Aufgabenbereichen der öffentlichen Jugendhilfe (Fürsorgeerziehung, Armen- und Pflegekinderwesen und Kinder- und Jugendpflege) auch deren Organisationsstruktur. Es legte auch das Prinzip der kollegialen Behörde fest, das die Einbeziehung freier Träger und in der Jugendhilfe erfahrener Personen als stimmberechtigte Mitglieder im Jugendamt vorsah.
Notlage des Reiches verhinderte die beschlossene Umsetzung
Das Gesetz wurde allerdings nicht wie vorgesehen umgesetzt, insbesondere was die darin enthaltenen Leistungsansprüche betraf. Im Februar 1924 wurde wegen der inflationsbedingten Krise der öffentlichen Kassen mit der Änderung des Einführungsgesetzes zum RJWG ein Teil der Regelungen schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft gesetzt. Dies galt auch für die Pflicht zur Errichtung von Jugendämtern. Zu den wesentlichen Leistungen des Gesetzes gehörte weiterhin die Festschreibung eines Anspruchs auf Erziehung für „jedes deutsche Kind“ (§1 RJWG), die Zusammenführung von Aufgaben der Jugendwohlfahrt sowie die Regelung des Verhältnisses von öffentlicher und freier Jugendhilfe im Sinne der Subsidiarität.
Ausleseverfahren im Nationalsozialismus
Während der Zeit des Nationalsozialismus ab 1933 wurden den Jugendämtern wesentliche Aufgaben entzogen und der „Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt“ oder der Hitlerjugend zugewiesen. Erbbiologische und rassehygienische Ausleseverfahren bestimmten die Arbeit dieser Organisationen. Das eigenständige Erziehungsrecht des Kindes galt nicht länger, es wurde durch die „Erziehung zur deutschen Volksgemeinschaft“ ersetzt. Heranwachsende Jungen und Mädchen wurden in der Hitlerjugend bzw. im Bund Deutscher Mädel zwangsorganisiert und damit unter die Kontrolle des Staates gestellt. Ab 1939 wurde die Geschäftsführung der Jugendämter, die nur noch als Rumpfämter existierten, den Bürgermeistern und Landräten übertragen.
In den 1960er-Jahren Unterstützung im Leistungsgesetz
Nach 1945 setzten die westlichen Alliierten das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, wie es vor 1933 bestanden hatte, in wesentlichen Teilen wieder in Kraft. Von 1947 bis 1953 waren die Jugendämter in den Städten dem Innenministerium zugeordnet. Danach wurden wesentliche Bestandteile des 1922 verabschiedeten Gesetzes wieder aufgegriffen und die öffentliche Jugendhilfe wieder in die Selbstverwaltung der Kommunen überführt. Die Einrichtung von Jugendämtern, die seither aus der Jugendamtsverwaltung und dem Jugendhilfeausschuss bestehen, wurde wieder vorgeschrieben. Im Jahr 1961 kam es zu einer weiteren Novellierung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetztes, das nun Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) genannt wurde. Die Gesetzesnovelle führte erstmals individuelle Rechtsansprüche auf Leistungen der Jugendhilfe ein und stärkte die Position der freien Träger. Mit dem Inkrafttreten des „Kinder- und Jugendhilfegesetztes“ (KJHG) 1991 wurde die politische und fachliche Kritik an der Kontroll- und Eingriffsorientierung des Jugendwohlfahrtsgesetzes aufgenommen und ein Leistungsgesetz für Kinder, Jugendliche und ihre Familien geschaffen, das auf Unterstützung und Hilfsangebote setzt. Mit diesem Paradigmenwechsel durch das KJHG hat sich die Rolle des Jugendamtes deutlich gewandelt. Die Leistungsverpflichtung liegt heute überwiegend bei den Kommunen; die Angebote sollen im Wesentlichen von den freien Trägern erbracht werden. Das Jugendamt bleibt in seiner Doppelstruktur – bestehend aus Verwaltung und Jugendhilfeausschuss – erhalten.
Organisation des Jugendamtes
Nicht jedes Jugendamt trägt auch diesen Namen. Viele Kommunalverwaltungen haben ihren Jugendämtern Namen wie „Fachbereich Jugend“ oder „Amt für Kinder, Jugend und Familie“ gegeben oder auch durch Zusammenlegung ein „Amt für Jugend und Soziales“ gegründet. Organisationsstruktur und Aufgaben des Jugendamtes aber bleiben immer gleich, weil sie in einem Bundesgesetz verankert sind. Das Jugendamt setzt sich, anders als andere kommunale Behörden, aus zwei Teilen zusammen: aus der Verwaltung des Jugendamtes und aus dem Jugendhilfeausschuss. Diese besondere Konstruktion firmiert unter dem Begriff Zweigliedrigkeit und ist Folge der seit den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts vertretenen Auffassung, dass ein Amt für Kinder und Jugendliche einer Mitwirkung von außen bedarf. So wird sichergestellt, dass nichtstaatliche Organisationen und die Fachpolitik in allen Jugendhilfefragen direkte Beteiligungs- und Mitgestaltungsrechte haben. Der Jugendhilfeausschuss hat die Aufgabe, auf die Probleme von jungen Menschen und Familien zu reagieren, Anregungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe aufzunehmen sowie die örtlichen Jugendhilfeangebote zu fördern und zu planen. Die Verwaltung des Jugendamtes führt die Geschäfte der „laufenden Verwaltung“. Sie setzt die Beschlüsse des Stadtrates sowie des Jugendhilfeausschusses um und nimmt die unten beschriebenen Aufgaben wahr. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Jugendämter liegt, wie bei anderen kommunalen Behörden auch, beim Chef der Verwaltung. In den Städten ist das der Bürgermeister.
Aufgaben des Jugendamtes
Als öffentlicher Jugendhilfeträger ist das Jugendamt für die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Jugendhilfe zuständig. Diese umfassen „Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien“. Das Jugendamt hat die Gesamtverantwortung für die Planung, die Steuerung und die Finanzierung der Aufgaben sowie für deren Umsetzung und ist gegenüber den Leistungsberechtigten verantwortlich für die Erfüllung der gesetzlich geregelten Aufgaben. Das Jugendamt kann die Leistungen in eigener Verantwortung umsetzen, es kann sie aber auch an freie Träger delegieren. Das Jugendamt soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen.
Leistungen des Jugendamtes
Leistungen der Jugendhilfe sind soziale Dienstleistungen, die von den Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden können. Sie umfassen allgemeine Förderangebote für junge Menschen und Familien ebenso wie individuelle Leistungen für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und ihre Eltern. Zu dem Leistungsangebot, für das die Jugendämter verantwortlich sind, gehören u. a. Förderung von Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, der erzieherische Kinder- und Jugendschutz, die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, Beratungs- und Unterstützungsangebote für Mütter und Väter in besonderen Lebenssituationen, die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege. Hilfen zur Erziehung wie Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, Vollzeitpflege, Heimerziehung u. a. Mit diesen Angeboten unterstützt das Jugendamt Eltern und Erziehungsberechtigte bei der Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. Konkret bedeutet dies, dass Jugendämter z. B. dafür sorgen, dass vor Ort ausreichend Jugendeinrichtungen und Jugendfreizeit zur Verfügung stehen, und das Jugendamt selbst muss mit entsprechendem Fachpersonal ausreichend ausgestattet sein.
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen bei dringender Gefahr
Jugendämter dürfen und müssen unter bestimmten Voraussetzungen eine Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen durchführen. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind oder der bzw. die Jugendliche darum bitten, in Obhut genommen zu werden, oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes bzw. der Jugendlichen dies erfordert. Findet eine Inobhutnahme gegen den Willen der Sorgeberechtigten statt, muss das Jugendamt eine Entscheidung des Familiengerichts einholen. Die Zahl der jährlichen Inobhutnahmen lag 2005 bei 25.664 und stieg bis zum Jahr 2014 kontinuierlich auf 48.059 an. Die Kosten verdoppelten sich in dieser Zeit auf inzwischen neun Milliarden Euro pro Jahr.
Jugendämter sind auch an Jugendstrafprozessen beteiligt
Weitere Aufgabengebiete der Jugendämter sind u. a.: Mitwirkung von Amts wegen an gerichtlichen Verfahren bei Kindeswohlgefährdung (seit dem 1. Januar 2013), eigenes Beschwerderecht und beratende Beteiligung bei Jugendstrafverfahren durch die Jugendgerichtshilfe. Das Jugendamt kann auch zum Vormund oder Pfleger eines Minderjährigen bestellt werden (Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft) und ist dann gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Zur Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Unterhaltsverpflichtung wird das Jugendamt auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils als Beistand tätig.
Oft versagt die Kontrolle über die Jugendämter
Jugendämter, abschließend gesagt, sind immer nur so gut wie ihre Mitarbeiter, was natürlich auch das gesamte Handeln in den Rathäusern betrifft. Wenn man aber da oder dort hört, dass Mitarbeiter des Bauamtes oder der allgemeinen Verwaltung durch einen Schnellkurs über die Gesetzeslage der Jugendämter in diese versetzt werden, dann mag man solches kritisch sehen. So etwas gab es schon früher. Ein Beispiel: Als in den ersten Jahrzehnten nach dem Krieg in Dorsten Bergleute freigesetzt wurden, bot ihnen die Behörde Arbeit als „Kinder- und Jugenderzieher“ im Dorstener Landeserziehungsheim „Kreskenhof“ in Holsterhausen an. Die Folge war eine Zerstörung der Persönlichkeit der dort von Jugendämtern eingewiesenen Schutzanbefohlenen durch permanente körperliche und psychische Gewalt. Eine funktionierende Aufsicht der beteiligten Jugendämter (LWL) oder Meldungen über Missstände scheint es nicht gegeben zu haben. – Wie eingangs erwähnt, werden wir über den aktuellen „Fall Paul“ aus dem Jahr 2015 in Kürze berichten. Hier verschob das Dorstener Jugendamt den Dorstener Jungen zum Leben bei „Pflegeeltern“ auf einem heruntergekommenen Bauernhof in Ungarn. Die Aufklärung des Verwaltungshandelns in diesem Fall wird von Fachleuten bis heute zumindest als nicht ausreichend gesehen.
Siehe auch: Kreskenhof in Holsterhausen … Landeserziehungsjeim ….
Siehe auch: Zuschriften über den Artikel Landeserziehungsheim Kreskenhof …
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Jugendämter sind schon wichtig, aber die Mitarbeiter sind oft selbstherrlich und sitzen auf einem zu hohen Ross. Väter werden oft nicht gehört oder beachtet. Die Aufgaben der Jugendämter sind ja nur beratend, aber sie setzen oft ihren „eigenen Kopf“ durch, ob es von Eltern gewollt ist oder nicht. Entscheidend sollte es doch sein, dass es dem/den Kind(ern) gut geht, aber nein, der Leitsatz „mein Wille geschehe“ wird vom Jugendamt nur exerziert.
Wenn ein Vater z.B. beim Jugendamt vorträgt, die Mutter schlage die Kinder, so wird es vom Jugendamt abgetan und nicht einmal wird das Wort „schlagen“ in Berichten erwähnt. Sogar Stellungnahmen vom Gesundheitsamt (Kinderschutzmitteilung) werden unter den Tisch gekehrt, bzw. sind nicht in den Akten auffindbar. Ein Kommentar eines Vaters hat mich nachdenklich gemacht „man bekommt noch nicht mal einen Stuhl angeboten“ oder „ohne Anwalt bist du verloren“. Da kann ich nur zustimmen. In kennen einen Fall, wo eine Jugendeinrichtung eine Kinderschutzmitteilung ans Jugendamt leitete, aber nie ist etwas geschehen, man ignorierte es. (armes betroffenes Kind).
Die Jugendämter gehören mehr kontrolliert.
Großartiger Artikel, penibel recherchiert, sachlich verfasst. Und doch stockt dem Leser der Atem ob all der Ungeheuerlichkeiten, die ‘von Amts wegen’ mit kalter Präzision durchgeführt werden; an den Kindern! Das Gesetz erlaubt es.