Gelddruckmaschine Abwasserbeseitigung – Kalkulatorische Zinsen auf Eigenkapital, aber keine Zinsen für Zwangskredit der Bürger

Von Helmut Frenzel

11. Januar 2019. – Vor einigen Tagen erschien in der Dorstener Zeitung (DZ) ein Artikel, der sich mit den hohen kalkulatorischen Zinsen befasst, die den Verbrauchern mit den Abwassergebühren abverlangt werden. Richtig daran ist, dass der angewandte Zinssatz mit 6 Prozent weit über dem seit Jahren viel niedrigeren Zinsniveau am Kapitalmarkt liegt. Alles andere in dem Artikel trägt mehr zur Verwirrung als zur Klarheit bei oder ist schlichtweg falsch. Da heißt es zum Beispiel: „Durch die kalkulatorischen Zinsen werden diese Kosten [der Anschaffung] auf 50 Jahre mit je 2 [Prozent] gestreckt“. Oder: „Die kalkulatorischen Zinsen sollen den Zinsaufwand ausgleichen, den die Kommune auf dem Kapitalmarkt zahlen muss, um das in den Gebührenhaushalten gebundene Kapital zu finanzieren.“ An diesen beiden Sätzen ist nichts richtig! Was dagegen fehlt ist eine Angabe über die Millionengewinne, die die Stadt mit der Abwasserbeseitigung erwirtschaftet, denn die stehen in einem engen Zusammenhang mit den kalkulatorischen Zinsen.

Kalkulatorische Zinsen finden sich als Teil des Jahresgewinns wieder

Die folgenden Angaben sind dem Gebührenhaushalt 2017 und dem Jahresabschluss 2017 (Entwurf) für den Bereich der Abwasserbeseitigung entnommen. Der Gebührenhaushalt, der eigens für die  Kalkulation der Abwassergebühren aufgestellt wird, schließt mit einem Ergebnis von Null. In den Kosten sind kalkulatorische Zinsen in Höhe von 4,2 Millionen Euro enthalten. Sie treiben die Gebühren entprechend nach oben. Im Jahresabschluss, der nach Handelsrecht aufzustellen ist, wird ein Gewinn von 6,2 Millionen Euro ausgewiesen. Die Ergebnisrechnung enthält keine Zinsaufwendungen. Wenn Das Kanalnetz mit Schulden belastet wäre, müssten die Zinsen in der Ergebnisrechnung erscheinen. Da sie keine Zinsaufwendungen ausweist, gibt es keine Schulden, die der Finanzierung des Kanalnetzes zuzurechnen wären. Das Kanalnetz ist demnach schuldenfrei.

Stadt will Zinsen auf Eigenkapital – vom Bürger

Wenn das Kanalnetz nicht mit Schulden belastet ist: wofür dann kalkulatorische Zinsen? Die Antwort lautet: jedenfalls nicht für etwaig in Anspruch genommenes Fremdkapital.

Abwasser; Foto: dpa

Nein, die Sache läuft anders herum. Die Stadt hat mit der Abwasserbeseitigung über die Jahre ein bilanzielles Eigenkapital aufgebaut. Das verdankt sie den Gebührenzahlungen der Nutzer des Kanalnetzes. Dieses Eigenkapital lässt sie sich von den Nutzern verzinsen: mit 6 Prozent. Das funktioniert, indem die Stadt in die Gebührenrechnung kalkulatorische Zinsen als Aufwand einstellt, die es in Wirklichkeit und damit in der Ergebnisrechnung nach Handelsrecht nicht gibt. Der Anteil, der in den Abwassergebühren für kalkulatorische Zinsen enthalten ist, landet auf den Konten der Stadt und verbleibt dort: als größter Teil des Gewinns von 6,2 Millionen (2017). 2009 betrug der Gewinn noch 4,2 Millionen Euro. Wer das nachvollziehen will, muss verstehen, dass die Ergebnisermittlung nach dem Gebührenrecht anderen Regeln folgt als die Ergebnisermittlung nach Handelsrecht. Am Ende zählt alleine das im Jahresabschluss der Stadt ausgewiesene Ergebnis nach Handelsrecht.

Nutzer bezahlen mit Abwassergebühren die Anschaffungskosten

Das Thema Abschreibung bedarf noch der näheren Betrachtung. Dass das Kanalnetz schuldenfrei ist kann nicht überraschen. Es handelt sich um ein langlebiges System; die Abschreibungsdauer beträgt 80 Jahre. Die ältesten Teile, die noch zu Buche stehen, sind folglich zu sehr viel niedrigeren Kosten angeschafft worden. Bezahlt wurden und werden sie über die Abschreibungen, die in der Gebührenkalkulation berücksichtigt sind (2017: 3,8 Mio., Jahresabschluss 3,4 Mio. Euro).  Auch da hat sich die Stadt etwas einfallen lassen, um die Nutzer möglichst hoch zu belasten: in den Gebührenhaushalt gehen wiederum kalkulatorische Abschreibungen ein. Diese werden nicht von den Anschaffungskosten berechnet, sondern vom Wiederbeschaffungswert der Anlagen. Dieser steigt parallel zur Kostenentwicklung für Bauleistungen Jahr für Jahr an. Damit werden die höheren Kosten bei Erneuerungsmaßnahmen vorweggenommen – um den Preis, dass die Nutzer des Kanalnetzes Anschaffungskosten bezahlen, die die Stadt in der Vergangenheit nie aufgewandt hat. Auch diese Regelung ist sehr zum Vorteil der Stadt. Denn Abschreibungen sind nicht mit einer Geldausgabe verbunden, da die zu Grunde liegenden Anschaffungen früher getätigt und bezahlt wurden. In Höhe der Abschreibungen entsteht ein Geldzufluss, aus dem die Investitionen zur Erneuerung oder Sanierung des Kanalnetzes finanziert werden. 2017 betrugen die Investitionen 1,4 Millionen Euro (Vorjahr 0,6 Millionen). Von den Abschreibungen nach Abzug der Investitionen verblieben der Stadt 2,4 Millionen Euro als weiterer Geldzufluss – das sind zusammen mit dem Jahresgewinn 8,6 Millionen Euro insgesamt.

Abwassergebühren sind eine Gelddruckmaschine für die Stadt

Der Gewinn im Teilbereich Abwasserbeseitigung beträgt 36 Prozent der Gebühreneinnahmen von 15,4 Millionen Euro, der Geldzufluss (cash flow) nach Abzug der Investitionen 56 Prozent. Die Abwasserbeseitigung ist für die Stadt eine Gelddruckmaschine. Wie die Stadt hier verfährt ist durch die geltenden Vorschriften gedeckt und also legal. Doch stellt sich die Frage, ob die inzwischen erreichte Höhe der Abwassergebühren legitim ist. Die Stadt besitzt im Bereich der Abwasserbeseitigung ein Monopol. Inwieweit sie ihre Rolle als Monopolist für ihre Zwecke ausnutzt, überprüft niemand. Die Städte haben mit Unterstützung von Bund und Ländern dafür gesorgt, dass das Bundeskartellamt nicht für die kommunalen Monopolbetriebe zuständig ist. Von daher haben die Städte nichts zu befürchten. Man kann der Meinung sein, dass die hohen Geldzuflüsse aus der Abwasserbeseitigung in den allgemeinen Haushalt der Stadt fließen und helfen den Haushalt zu sanieren. Aber Gebühren sind nicht dafür gedacht, den Haushalt zu sanieren. Dafür sind die Steuern zuständig. Hier geht es längst um eine soziale Frage. Es käme auch niemand auf die Idee, eine Abgabe auf die Brotpreise zu erheben als Beitrag zur Haushaltssanierung. Dass durch hohe Abwassergebühren Haushalte mit geringem Einkommen und Familien mit Kindern besonders belastet werden scheint indes niemanden in der Politik zu stören – ähnlich wie bei den Strompreisen. Da die Stadt keinerlei Ambitionen hat, die Transparenz zu verbessern, wird sich daran kaum etwas ändern.

Zweierlei Maß – Zwangskredit der Nutzer ohne Verzinsung

Die Frage, ob ein kalkulatorischer Zinssatz von sechs Prozent vertretbar ist, ist müßig. Die Verwaltung hat hier einen beträchtlichen Ermessensspielraum. Wichtiger erscheint, in welch hemmungsloser Form die Stadt ihren Bürgern in die Tasche greift. In diesen Zusammenhang gehört nämlich auch dies: für das Darlehen, das die Nutzer des Kanalsystems der Stadt gewähren, zahlt die Stadt ihnen keinen Cent. Wie das möglich ist? Die Gebührenhaushalte für ein Wirtschaftjahr beruhen auf Planzahlen. Das Ergebnis am Ende des Jahres weicht davon ab, was nicht überraschend ist. Da die Verwaltung die geplanten Kosten und damit die Gebührensätze regelmäßig zu hoch ansetzt, entsteht besonders im Bereich der Abwasserbeseitigung Jahr für Jahr ein beträchtlicher Überschuss nach Gebührenrecht. Dieser muss nach dem Kommunalabgabengesetz den Nutzern innerhalb von drei Jahren zurückerstattet werden. Das geschieht in Dorsten üblicherweise im dritten Jahr und wird im Gebührenhaushalt verrechnet. In der Zwischenzeit behält die Stadt das Geld und nutzt es für ihre Zwecke. Aus den Überschüssen von drei Jahren entsteht ein Millionenbetrag, den die Stadt den Nutzern schuldet, ohne dass diese jemals gefragt wurden – ein Zwangskredit. Er ist in der Bilanz der Stadt unter „Sonderposten für Gebührenausgleich“ als Verbindlichkeit ausgewiesen. Zum 31. Dezember 2017 beläuft sich der Kredit, den die Nutzer des Abwassersystems der Stadt gewähren, auf 1,55 Millionen Euro (Vorjahr 1,25 Millionen Euro). Zinsen könnten beispielsweise dem Sonderposten gutgeschrieben werden und helfen, den Gebührenanstieg zu dämpfen. Aber dafür sahen Politik und Verwaltung bisher keinen Anlass.

 

 

Zur Sache: Was ist eigentlich Abwasser?

Den Begriff hört man oft, aber was steckt genau dahinter? Abwasser ist – kurz gesagt – Wasser, das durch Gebrauch verunreinigt wurde. Oder nach offiziellen Definitionen: Nach DIN 4045: Durch Gebrauch verändertes abfließendes Wasser und jedes in die Kanalisation gelangende Abwasser. Nach DIN EN 752-1:1995: In einer Abwasserleitung oder einem Abwasserkanal abgeleitetes Schmutzwasser und/oder Regenwasser. Je nachdem, wie die Verunreinigung des Abwassers zustande kam und wie das Wasser ggf. wiederverwendet werden kann, unterteilt man es in verschiedene Kategorien:
Grauwasser: Dieses ist nach der Europäischen Norm 12056-1 von Fäkalien freies, gering verschmutztes Abwasser. Darunter zählt z. B. Dusch- und Badewasser, Wasser aus Spül- und Waschmaschine oder auch Regenwasser, was sich auf Dach oder Balkon sammelt. Grauwasser kann zu Brauch- bzw. Betriebswasser aufbereitet werden.
Schwarzwasser: Dieses ist laut ISO 6107-7:1997 Abwasser aus dem Haushalt ohne Grauwasser und kann fäkale Feststoffe enthalten. Für Schwarzwasser gibt es wiederum zwei Unterkategorien: Gelbwasser – wie der Name schon vermuten lässt, umfasst dieser Begriff Urin und eine Mischung aus Urin und Spülwasser und Braunwasser: Auch hier ist der Begriff aufschlussreich, denn er bezeichnet den Teil des Abwassers, der Fäkalien, Toilettenpapier und das dazu gehörige Spülwasser enthält. In „reiner“ Form entsteht dieses jedoch nur durch Nutzung von Trenntoiletten, die Urin und Fäkalien trennen (EVS-Blog, Aufruf 2019).

Siehe auch weitere Artikel zum Thema:  

Bauausschuss 2. Teil: Wie der hoch rentable Bereich der Abwasserbeseitigung den Weg der Stadt in die Überschuldung befördert hat

Lehrstunde über Ausschussarbeit. Wie der Bauausschuss mit dem Budget 2015 für den Bereich Abwasserbeseitigung und den Fragen eines Bürgers dazu umgeht

Die Abwasser-Lüge – Wie die Verwaltung die Bürger bei den Abwassergebühren täuscht

Mehr als die Hälfte der Abwassergebühren versickert im städtischen Haushaltsloch

Abwassergebühren zur Sanierung des städtischen Haushalts missbraucht

Bund der Steuerzahler zu Abwassergebühren

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5 Kommentare zu Gelddruckmaschine Abwasserbeseitigung – Kalkulatorische Zinsen auf Eigenkapital, aber keine Zinsen für Zwangskredit der Bürger

  1. Robert Horras sagt:

    Der mit Abschreibungen nach § 6 KAG NRW erwirtschaftete Gewinn ist nicht zweckgebunden und daher auch nicht einer Vorsorgerücklage zuzuführen. Er fließt meist in den allgemeinen Haushalt und dient dazu, ein Haushaltsloch zu verringern und die Finanzierung anderer Maßnahmen zu ermöglichen. Bei einem Erneuerungsbedarf nach Ende der Nutzungsdauer sind die Abschreibungsbeträge insoweit längst für andere Zwecke verbraucht worden. Obwohl bei einer Abschreibung nach dem Wiederherstellungszeitwert die Abschreibungsbeträge dafür ausreichen würden, müssen dann Darlehen aufgenommen werden.
    Anschlussnehmer zahlen für die Inanspruchnahme der öffentlichen Leistungen eine laufend Benutzungsgebühr und einen einmaligen Anschlussbeitrag, der als Bestandteil des Anlagegutes über die laufende Benutzungsgebühr abgeschrieben wird.
    Da der Abschreibungserlös nicht zweckgebunden ist und in den allgemeine Haushalt fließt, steht er für erforderliche Erneuerungen nicht mehr zur Verfügung. Insoweit zahlt ein Anschlussnehmer für seinen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage zwei Mal, einmal durch den Anschlussbeitrag und das nächste Mal durch die anteilige Abschreibung des Anlagekapitals, das für andere Zwecke verwendet wird. Bei einer nicht Verwendung der Abschreibungserlöse für die Abwasserbeseitigung ist wegen der dann verloren gehenden anteiligen Abschreibungsbeträge der Anschlussnehmer eine Abschreibung nach § 6 KAG NRW rechtswidrig.

  2. Robert Horras sagt:

    Vor einigen Tagen schrieb mir die Stadt Wegberg bezüglich der Abwassergebührenberechnung, dass nur die Anschaffungs-/ Herstellkosten abzüglich der Abschreibungen und Zuschüsse/Zuweisungen verzinst werden. Gemäß § 6 (2) KAG NRW bleibt bei der Verzinsung des aufgewandten Kapitals auch der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenanteil außer Betracht. Ohne Abzug des aus Beiträgen aufgebrachten Eigenanteils ist eine Abwassergebührenberechnung meines Erachtens fehlerhaft, was bei einem Widerspruch zur Aufhebung eines Gebührenbescheides führt. Viele Gemeinden scheinen nach dem Grundsatz zu handeln: „ Wer kennt schon das Kommunalabgabengesetz“.

  3. Robert Horras sagt:

    Meine Meinung zu § 6 KAG NRW
    Bei allen Beiträgen und Entscheidungen der Gerichte zu § 6 KAG NRW vermisse ich einen Hinweis darauf, dass alles staatliche Handeln unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit steht (Christoph Degenhart Staatsrecht I 28.Aufl S. 160).
    Nach § 6 KAG NRW sind zwei verschieden Abschreibungen, einmal nach den Herstellkosten und einmal nach dem Wiederbeschaffungszeitwert möglich, die in unterschiedlicher Höhe in die Rechte der Bürger eingreifen. Mit der Abschreibung nach den Herstellkosten steht ein milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung
    Eine Gemeinde ist nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip verpflichtet, bei dem angestrebten Zweck den geringstmöglichen Eingriff, der den Bürger am wenigsten belastet, zu wählen. Sie hat insofern keine Wahl zwischen der Abschreibung nach den Herstellkosten als dem milderen Mittel oder nach dem Wiederherstellungszeitwert, der den Bürger höher belastet. Sie kann nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nur eine Abschreibung nach den Herstellkosten vornehmen.
    Die in § 6 KAG NRW eingeräumte Wahlmöglichkeit verstößt meine Erachtens gegen höher-rangiges Recht und ist damit rechtswidrig.

  4. Wenn es in der Satzung heißt: Die Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes, eißt das, dass die Bauherren 90 % zu tragen haben. Diese 90 % des „Eigenkapitals“ muss die Verwaltung oder die AöR bei der Verzinsung des Eigenkapitals herausrechnen, bevor sie in die „Verzinsung“ geht. Das machen sie aber nicht, keine Stadt macht das! Obwohl das Vorschrift ist.
    Schuld daran sind die Bürger, die sich alles gefallen lassen, und sich nicht ausgiebig mit der Materie beschäftigen. Da hat es der Einzelne, der sich die Mühe macht, schwer. Etwas googeln und nach „Stellung des Straßenbaubeitrags im Rechtssystem“ suchen, und die Satzungen genauer ansehen ist imanent. Wir haben hier für Abwasser eine AöR, die mehr Schulden hat als Eigenkapital, was eigentlich unmöglich ist, wenn man den Bauherrn für die Baukosten des Abwassersystems 90 % berappen lässt. Insgesamt ca. 30 Mio. an Rücklagen und nimmt alle Nase lang Kredite auf. Am Jahrsende rund 4 Mio. Euro Übersuss, wovon die Stadt wiederum 1,5 Mio. erhält. Wenn ich das erst mal aufgedröselt habe. stelle ich es ins Netz. – Andreas Frick

  5. Rainer E. sagt:

    § 77 GO NRW normiert die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung: Gebühr vor Steuer. § 6 KAG NRW definiert, was in die Gebühr einzurechnen ist. Das OVG NRW gibt die unterschiedlichen Kriterien (wann AfA auf Wiederbeschaffungszeitwert und wann auf Anschaffungs- und Herstellungskostenzu berechnen ist) verbindlich vor. Die Stadt hat hier weder etwas erfunden, noch hat sie das Recht, von der zulässigen Vorgehensweise abzuweichen. Aber das liest sich einfach nicht so schön wutbürgerlich…

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